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Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
„Reiseleistung“
die Beförderung von Personen;
die Unterbringung, bei der es sich nicht um einen wesensmäßigen Bestandteil der Beförderung von Personen handelt und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken;
die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;
jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung im Sinne der Buchstaben a, b oder c ist;
„Pauschalreise“ eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen nicht mehr als eine Art von Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c mit einer oder mehr als einer touristischen Leistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe d kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen
diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,
in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einer gesonderten Abrechnung,
unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder verkauft werden,
nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer den Reisenden dazu berechtigt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren erworben werden, bei denen personenbezogene Daten des Reisenden, durch die der Reisende als Vertragspartei identifiziert werden kann, von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen anderen Unternehmer bzw. andere Unternehmer übermittelt werden und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung ein Vertrag mit diesem anderen Unternehmer bzw. diesen anderen Unternehmern abgeschlossen wird.
nicht mindestens 25 % des Werts der Kombination ausmachen und nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch nicht sonst ein wesentliches Merkmal der Kombination darstellen oder
erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a, b oder c ausgewählt und erworben werden;
„Pauschalreisevertrag“ einen Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
„Beginn der Pauschalreise“ den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt;
„Reisender“ jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist;
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler oder Erbringer von Reiseleistungen zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
„Reiseveranstalter“ einen Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b Ziffer v an einen anderen Unternehmer übermittelt;
„Reisevermittler“ einen anderen Unternehmer als den Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet;
„Niederlassung“ eine Niederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG;
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
„unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ objektive Umstände außerhalb der Kontrolle der Partei, die solche Umstände geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;
„Vertragswidrigkeit“ die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;
„Minderjähriger“ eine Person unter achtzehn Jahren;
„Vertriebsstelle“ alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes;
„Rückbeförderung“ die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates . Artikel 6 Absatz 7, Artikel 8…
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2011/83/EU erhält folgende Fassung: „(g) über Pauschalreisen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU)…
diese Leistungen von einem einzigen Unternehmer, einschließlich auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden, vor Abschluss eines einzigen Vertrags…
„Reiseveranstalter“ einen Veranstalter oder Vermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 beziehungsweise 9 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen…
„Reiseunternehmen“ einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen , mit Ausnahme…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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