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Im Falle einer neu ernannten Regierung sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan zu übermitteln. Liegen objektive Umstände vor, die der Umsetzung eines nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans entgegenstehen, sollte ein Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, der Kommission bis spätestens zwölf Monate vor Ende des laufenden Plans einen überarbeiteten Plan zu übermitteln.
Im Falle einer neu ernannten Regierung kann ein Mitgliedstaat einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan übermitteln,…
Spätestens zum 30. April des letzten Jahres des laufenden Plans übermittelt jeder Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission einen nationalen mittelfristigen…
Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss bis zum 15. Januar des Jahres, in dem die Mitgliedstaaten…
Die Kommission bewertet jeden nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan innerhalb von sechs Wochen nach seiner Übermittlung. Der betreffende…
Wenn der Rat unter Berücksichtigung der Bewertung der Kommission der Auffassung ist, dass der Plan die in Artikel 16 Absätze 2, 3 und 5 der vorliegenden…
der betreffende Mitgliedstaat es versäumt, innerhalb eines Monats nach der Empfehlung des Rates nach Artikel 18 einen überarbeiteten nationalen mittelfristigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.