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Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss bis zum 15. Januar des Jahres, in dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne gemäß Artikel 11 übermitteln müssen, oder innerhalb von drei Wochen nach dem Ersuchen des Mitgliedstaats, einen überarbeiteten Plan gemäß Artikel 15 übermitteln zu dürfen, Folgendes:
den zugrunde liegenden Rahmen für die mittelfristige Projektion des öffentlichen Schuldenstands und die entsprechenden Ergebnisse,
ihre makroökonomischen Prognosen und Annahmen,
den Referenzpfad, sofern nach Artikel 5 erforderlich, oder die technischen Informationen, sofern ein Mitgliedstaat nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels darum ersucht, und den entsprechenden strukturellen Primärsaldo, einschließlich Tabellenvorlagen und anderer relevanter Informationen, die erforderlich sind, um seine vollständige Reproduzierbarkeit zu gewährleisten.
Ein Mitgliedstaat kann während des Monats vor dem Ende der Frist, zu der die Kommission einem Mitgliedstaat Vorableitlinien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu übermitteln hat, um einen fachlichen Austausch mit der Kommission ersuchen. Ein solcher fachlicher Austausch bietet Gelegenheit, die neuesten verfügbaren statistischen Informationen und die Wirtschafts- und Haushaltsprognose des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern.
Den Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit 3 % des BIP und deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP nicht überschreitet, stellt die Kommission auf Ersuchen des Mitgliedstaats technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo zur Verfügung, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig unter der Annahme, dass keine weiteren politischen Maßnahmen getroffen werden, unter 3 % des BIP gehalten wird, und gibt an, ob dies eine Haushaltsanpassung erfordert. Diese technischen Informationen müssen auch mit der in Artikel 8 genannten Absicherung der Defizitresilienz im Einklang stehen.
Während des Monats vor dem Ende der Frist, zu der die Kommission einem Mitgliedstaat einen Referenzpfad oder technische Informationen zu übermitteln hat, sollte…
Um eine wirksame Umsetzung und angemessene Überwachung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Ersuchen um eine Stellungahme des…
„technische Informationen“ die Leitlinien, die die Kommission auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und deren…
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, dessen öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP und dessen öffentliches Defizit 3 % des BIP nicht überschreitet, sollte die…
Der Rat empfiehlt dem betreffenden Mitgliedstaat auf Empfehlung der Kommission, grundsätzlich den von der Kommission vorgegebenen Referenzpfad als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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