Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um einen eher graduellen Schuldenabbau zu ermöglichen, kann der Anpassungszeitraum um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat seinem nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan ein Paket überprüfbarer und zeitgebundener Reformen und Investitionen zugrunde legt, die grundsätzlich in ihrer Gesamtheit wachstums- und resilienzfördernd sind, die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen stützen, die gemeinsamen Prioritäten der Union verfolgen, den einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, soweit zutreffend einschließlich der im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht abgegebenen Empfehlungen, sowie den länderspezifischen Investitionsprioritäten Rechnung tragen, ohne dass dies über die Laufzeit des Plans zu einer Verringerung des Niveaus der national finanzierten öffentlichen Investitionen im Vergleich zum mittelfristigen Niveau vor Beginn des Plans führt, wobei der Reichweite und dem Ausmaß der länderspezifischen Herausforderungen Rechnung zu tragen ist.
Wenn ein Mitgliedstaat ein einschlägiges Reform- und Investitionspaket zusagt, das die Vorgaben von Absatz 2 erfüllt, kann der Anpassungszeitraum um bis zu drei…
gibt, sofern zutreffend, Aufschluss darüber, wie der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets nach Artikel 14…
das Risiko, dass die öffentliche Schuldenquote in den fünf Jahren nach Ablauf des Anpassungszeitraums des nationalen mittelfristigen…
Das Reform- und Investitionspaket, das einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde gelegt werden soll, sollte mit den Verpflichtungen im Einklang…
Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Übermittlung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollte die Kommission den…
Um zu beurteilen, ob am Ende des vier- oder fünfjährigen Umsetzungszeitraums des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans weitere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.