Erwägungsgrund 14 32024R1263
Als Rahmen für den Dialog im Vorfeld der Übermittlung der nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne sollte die Kommission den Mitgliedstaaten, deren öffentlicher Schuldenstand 60 % des BIP oder deren öffentliches Defizit 3 % des BIP überschreitet, wie in Artikel 126 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit dem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (im Folgenden „Protokoll (Nr. 12)“) festgelegt, einen Referenzpfad übermitteln, der einen Anpassungszeitraum von vier Jahren mit einer etwaigen Verlängerung um höchstens drei Jahre abdeckt. Dieser Pfad sollte risikobasiert und länderspezifisch sein sowie auf der Schuldentragfähigkeit beruhen, um einen stärker zukunftsorientierten Ansatz zu gewährleisten, der sowohl für aktuelle als auch künftige Herausforderungen geeignet ist.