Erwägungsgrund 36 32024R1263
Die Kommission sollte für jeden Mitgliedstaat ein Kontrollkonto einrichten, um die jährlichen und kumulierten Abweichungen nach oben und nach unten der Nettoausgaben von dem Nettoausgabenpfad gemäß der Festsetzung durch den Rat zu verfolgen. Auf dem Kontrollkonto sollten keine Abweichungen verbucht werden, solange Ausweichklauseln aktiviert sind. Bei der Erstellung des Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV sollte die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 die Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, insbesondere auch der politischen Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Wachstums- und Beschäftigungsstrategie der Union als einschlägige Faktoren berücksichtigen und den finanziellen Beiträgen zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Prioritäten der Union besondere Aufmerksamkeit widmen.