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Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens sollte bewirken, dass das gesamtstaatliche Defizit binnen der vom Rat gesetzten Frist unter den in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannten Referenzwert von 3 % des BIP gebracht bzw. dort gehalten wird. Der Nettoausgaben-Korrekturpfad im Rahmen des Defizitverfahrens wäre grundsätzlich der vom Rat ursprünglich festgelegte Pfad, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einem Verstoß gegen das Defizitkriterium eine strukturelle Anpassung von mindestens 0,5 Prozentpunkte des BIP sichergestellt werden muss oder dass die Abweichung von diesem Pfad im Falle eines Verstoßes gegen das Schuldenstandskriterium in der Regel korrigiert werden muss. Sollte der ursprüngliche Pfad aufgrund objektiver Umstände nicht mehr einzuhalten sein, sollte es dem Rat möglich sein, einen anderen Pfad im Rahmen des Defizitverfahrens festzulegen.
In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung…
Ein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV wird nur dann gefasst, wenn das Defizit unter den Referenzwert gesenkt wurde und den Prognosen der…
das projizierte öffentliche Defizit unter der Annahme, dass keine weiteren Haushaltsmaßnahmen getroffen werden, im Anpassungszeitraum unter 3 % des BIP gesenkt…
Um das Defizitverfahren bei Verstößen gegen das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Schuldenstandskriterium von 60 % des BIP zu…
Der Referenzpfad sollte sicherstellen, dass der öffentliche Schuldenstand bis zum Ende des Anpassungszeitraums auf einem plausibel rückläufigen Pfad ist oder…
Für die Aufhebung von Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollten klare Bedingungen festgelegt werden. Für eine Aufhebung sollten die Voraussetzungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.