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Für die Aufhebung von Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollten klare Bedingungen festgelegt werden. Für eine Aufhebung sollten die Voraussetzungen gelten, dass das Defizit glaubhaft unter dem in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannten Referenzwert von 3 % des BIP gehalten wird, und dass der Mitgliedstaat bei einem schuldenbasierten Defizitverfahren nachweist, dass er den im Rahmen des Defizitverfahrens festgelegten Nettoausgabenpfad einhält.
Der Rat entscheidet auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses über das Bestehen eines übermäßigen Defizits. Ein Beschluss…
Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Daten über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Das in Artikel 126 Absatz 2 AEUV und im Protokoll (Nr. 12) genannte Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bei Verstößen gegen den Defizit-Referenzwert von 3 %…
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen…
Der Rat hat auf der Grundlage der übermittelten statistischen Angaben über die Aufhebung eines Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines…
Der Rat fasst Beschlüsse über die Aufhebung von Beschlüssen, mit denen das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt wurde, auf der Grundlage der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.