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Die in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehenen Geldbußen sollten keinen Mindestbetrag vorsehen, sondern sie sollten akkumuliert werden, bis wirksame Maßnahmen ergriffen werden, sodass ein echter Anreiz für die Befolgung der Inverzugsetzungen besteht, die im Rahmen eines Defizitverfahrens gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV an die Mitgliedstaaten gerichtet werden.
Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV hebt der Rat sämtliche ausstehenden Sanktionen auf, wenn der Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufgehoben…
Beschließt der Rat im Verfahren gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV, dass ein Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits…
Es ist angebracht, die in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehenen Sanktionen in größerem Umfang zu verhängen, damit sie einen echten Anreiz für die Befolgung…
Die in dieser Verordnung genannten Geldbußen sollten sonstigen Einnahmen im Sinne des Artikels 311 AEUV darstellen und sollten den Stabilitätsmechanismen zur…
Damit die Befolgung der im Rahmen des einheitlichen Abnwicklungsmechanismus gefassten Beschlüsse sichergestelltwird, sollten bei Verstößen verhältnismäßige und…
Um von einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung der öffentlichen Defizit- und Schuldendaten, die einen wesentlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.