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Am 10. Januar 2018 nahm die Kommission die Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“) und Decamethylcyclopentasiloxan („D5“) in abwaschbaren kosmetischen Mitteln an. Diese Beschränkung wurde in Anhang XVII Nummer 70 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen.
Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag eingefügt: „70. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) CAS-Nr. 556-67-2 EG-Nr. 209-136-7…
Die Kommission schließt sich der Schlussfolgerung in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC an, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine Ergänzung und eine…
Eintrag 70 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „70. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) CAS-Nr. 556-67-2 EG-Nr. 209-136-7…
Als der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) der Agentur den Vorschlag für eine Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von D4 und D5…
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.