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Der SEAC stimmte auch einer Reihe von Ausnahmen zu, die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen werden. Der SEAC stimmte der Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von D5 und D6 zur Verwendung in Produkten zur Behandlung und Pflege von Narben und Wunden, zur Vermeidung von Wunden und zur Versorgung von Stomata zu. Der SEAC billigte die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen von D5 zur gewerblichen Verwendung bei der Reinigung oder Restaurierung von Kunst und Antiquitäten sowie die Aufnahme einer klareren Beschreibung der Tätigkeiten an Industriestandorten, für die die Beschränkung des Inverkehrbringens von D4, D5 und D6 nicht gilt. Der SEAC stimmte ferner der Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen und die Verwendung von D5 als Lösungsmittel in Trockenreinigungssystemen für Textilien, Leder und Pelz unter bestimmten Bedingungen zu.
Der SEAC stimmte auch längeren zeitlichen Aufschiebungen für eine Reihe spezifischer Verwendungen zu. Auf der Grundlage der für die Substitution erforderlichen…
Auf der Grundlage von Informationen über Verwendungen in Gemischen und über Durchsetzungserwägungen stimmte der SEAC den im Dossier nach Anhang XV…
Die Kommission schließt sich der Schlussfolgerung in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC an, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine Ergänzung und eine…
Eintrag 70 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhält folgende Fassung: „70. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) CAS-Nr. 556-67-2 EG-Nr. 209-136-7…
Als der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) der Agentur den Vorschlag für eine Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von D4 und D5…
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.