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Als der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) der Agentur den Vorschlag für eine Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von D4 und D5 bewertete, der letztlich mit der Verordnung (EU) 2018/35 angenommen wurde, schloss er ein potenzielles Risiko von deren Verwendung in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, nicht aus. Aus diesem Grund ersuchte die Kommission die Agentur am 15. Dezember 2016 um die Ausarbeitung eines Dossiers gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („Dossier nach Anhang XV“) im Hinblick auf eine mögliche Beschränkung von D4 und D5 in auf der Haut verbleibenden kosmetischen Mitteln und anderen Produkten für Verbraucher und für gewerbliche Zwecke. Am 5. Februar 2018 ersuchte die Kommission die Agentur, D6 in das Dossier nach Anhang XV aufzunehmen.
Am 17. April 2015 legte das Vereinigte Königreich der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der…
Die vorgeschlagene Beschränkung betrifft kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen…
Der RAC kam zu dem Schluss, dass die Gesamtfreisetzungen von D4, D5 und D6 in die Umwelt einen Hinweis auf das Bestehen eines Risikos darstellten. Der RAC kam…
Die Kommission schließt sich der Schlussfolgerung in den Stellungnahmen des RAC und des SEAC an, dass die vorgeschlagene Beschränkung eine Ergänzung und eine…
Am 10. Januar 2018 nahm die Kommission die Verordnung (EU) 2018/35 der Kommission zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Octamethylcyclotetrasiloxan („D4“)…
Am 10. März 2016 verabschiedete der von der Agentur eingesetzte Ausschuss für Risikobeurteilung (im Folgenden „RAC“) seine Stellungnahme, in welcher er zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.