Erwägungsgrund 11 32024R1356
Die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen sollten den Überprüfungsbehörden während der Überprüfung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem nationalen Recht Bestimmungen festlegen, um sicherzustellen, dass diese Drittstaatsangehörigen während der Überprüfung anwesend sind, um zu verhindern, dass sich die Drittstaatsangehörigen durch Flucht entziehen. In Fällen, in denen es erforderlich ist, und auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung dürfen die Mitgliedstaaten eine Person, die der Überprüfung unterzogen wird, in Haft nehmen, wenn sich alternative, weniger intensive Zwangsmaßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Inhaftnahme sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel angewandt werden und im Einklang mit dem nationalen Recht, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht einem wirksamen Rechtsbehelf unterliegen. Während der Überprüfung sollten die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates für internationalen Schutz beantragende Personen und die einschlägigen in der Richtlinie 2008/115/EG enthaltenen Vorschriften über die Inhaftnahme für Drittstaatsangehörige, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, gelten.