Erwägungsgrund 9 32024R1351
Im Rahmen eines strategischen Ansatzes sollten die Mitgliedstaaten über nationale Strategien verfügen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre Systeme für das Asyl- und Migrationsmanagement unter vollständiger Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht wirksam umzusetzen. Diese Strategien sollten Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Migrationsdruck sowie Angaben zur Notfallplanung, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen, und einschlägige Angaben zu den Grundsätzen der integrierten Politikgestaltung und der Solidarität sowie der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten nach Maßgabe dieser Verordnung und zu den daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umfassen. Die Kommission und die einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Asylagentur“), sollten in der Lage sein, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Strategien zu unterstützen. Die Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften durch die Mitgliedstaaten könnte, sofern dies im Einklang mit dem nationalen Recht steht und wie angemessen, ebenfalls zur Verbesserung und Stärkung der nationalen Strategien beitragen. Um sicherzustellen, dass die nationalen Strategien bei bestimmten Kernelementen vergleichbar sind, sollte von der Kommission ein gemeinsames Muster festgelegt werden.