Gesetze
Gesetz wird geladen …
Einem Antragsteller, der in letzter Minute einen Folgeantrag lediglich zu dem Zweck stellt, seine Abschiebung zu verzögern oder zu vereiteln, sollte es nicht gestattet sein, bis zur Bestandskraft der Entscheidung, mit der der Antrag für unzulässig erklärt wurde, im Land zu verbleiben, wenn für die Asylbehörde sofort ersichtlich ist, dass keine neuen Umstände vorgebracht wurden und keine Gefahr der Zurückweisung besteht. Die Asylbehörde sollte eine Entscheidung nach nationalem Recht erlassen, mit der bestätigt wird, dass diese Kriterien erfüllt sind und dem Antragsteller der weitere Verbleib nicht gestattet werden sollte.
Die Asylbehörde lehnt einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55 Absätze 3 und 5 zu der…
Bei Folgeanträgen können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 5 Buchstabe d im nationalen Recht vorsehen, dass der Antragsteller unbeschadet der Achtung…
Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen…
ein erster Folgeantrag nur zu dem Zweck eingereicht worden ist, die Vollstreckung einer Entscheidung zu verzögern oder zu vereiteln, die zur unverzüglichen…
In Fällen, in denen der Antragsteller nicht automatisch berechtigt ist, für die Zwecke des Rechtsbehelfs im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben,…
Die Mitgliedstaaten können nur eine Ausnahme machen, wenn gemäß den Artikeln 32 und 34 ein Folgeantrag nicht weiter geprüft wird oder wenn sie eine Person…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.