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In einigen Mitgliedstaaten sehen die verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, dass über der in dieser Verordnung festgelegten Instanz hinaus ein Rechtsbehelf in zweiter Instanz eingelegt werden kann. In Anbetracht der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität sowie unter gebührender Berücksichtigung der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten und der Ziele dieser Verordnung ist es angebracht, die Definition des Begriffs „unanfechtbare Entscheidung“ flexibel zu gestalten, indem auf das einzelstaatliche Recht Bezug genommen wird, wobei die Mitgliedstaaten mindestens die Rechtsbehelfe gemäß Kapitel V dieser Verordnung vorsehen sollten, bevor eine Entscheidung im Einklang mit einzelstaatlichem Recht unanfechtbar wird. Wurde ein Folgeantrag gestellt, bevor die Entscheidung über einen früheren Antrag bestandskräftig wird, so sollte er als weitere Angabe betrachtet und gegebenenfalls im Rahmen des laufenden Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahrens geprüft werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser…
Ein Antrag, der gestellt wird, wenn über einen früheren Antrag desselben Antragstellers noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, gilt als weitere Angabe…
Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit a) der Frage, ob der…
Gegen die Entscheidung, die über die Anfechtung oder den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur durch eine Anfechtung oder einen Rechtsbehelf Einspruch erhoben…
Jede Entscheidung, mit der ein Antrag für unzulässig erklärt oder abgelehnt wird, eine Verlängerung verweigert oder ein Aufenthaltstitel entzogen wird, kann in…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylbewerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.