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Eine Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, sofern die Entscheidung diese Person unmittelbar und persönlich betrifft. Jede Person, über deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Frist entschieden wurde, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.
Das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, muss in mindestens zwei Stufen ausgeübt werden können:
auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat für diesen Zweck benannten Stelle;
auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich je nach geltendem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.
Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle,
Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 erlassene Entscheidung einzulegen, die sie…
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane sorgen dafür, daß jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Entscheidung, die im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder im Rahmen der nach dieser…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser…
Jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, ist berechtigt, einen Rechtsbehelf gegen die gemäß dieser Verordnung vom Leitungsorgan des Hafens, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.