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Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so legt sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen vor, die diese für diese Entscheidung benötigen. In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.
Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und bis spätestens 30 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme dieses Antrags erfüllt sind. Stellt eine Zollbehörde fest, dass der Antrag auf eine Entscheidung alle Informationen enthält, die sie für diese Entscheidung benötigt, so teilt sie dem Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieses Antrags mit, dass sie ihn annehmen. Stellt die Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Informationen enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb einer vertretbaren Frist, die 30 Kalendertage nicht übersteigt, auf, die betreffenden zusätzlichen Informationen nachzureichen. In diesen Fällen entscheidet die Zollbehörde innerhalb einer Frist von höchstens 60 Kalendertagen nach Eingang des ersten Antrags, ob der Antrag vollständig ist und daher angenommen werden muss oder ob er unvollständig ist und daher abgelehnt werden muss. Teilt die Zollbehörde dem Antragsteller binnen dieser Frist ihre Entscheidung nicht mit, so gilt der Antrag nach Ablauf der Frist von 60 Kalendertage als angenommen.
Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen erlässt die zuständige Zollbehörde spätestens 120 Kalendertage nach Annahme des Antrags eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt dem Antragsteller diese Entscheidung unverzüglich mit. Ist die Zollbehörde nicht in der Lage, die Frist für den Erlass einer Entscheidung einzuhalten, einschließlich wenn ein solcher Verzug auf laufende Konsultationen mit anderen zuständigen Behörden oder internationalen Einrichtungen zurückzuführen ist, so unterrichtet sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist hierüber unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachtet, um eine Entscheidung treffen zu können. Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen darf diese zusätzliche Frist 30 Kalendertage nicht überschreiten. Darüber hinaus kann die Zollbehörde die Frist für den Erlass einer Entscheidung gemäß den zollrechtlichen Vorschriften verlängern, wenn der Antragsteller eine Verlängerung beantragt, um Anpassungen vorzunehmen und so die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien für den Erlass der Entscheidung sicherzustellen. Diese Anpassungen und die zusätzliche Frist, die dafür notwendig ist, werden der Zollbehörde mitgeteilt, die über die Gewährung der beantragten Verlängerung entscheidet. Erlässt die Zollbehörde nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen eine Entscheidung, so wird der Antragsteller automatisch benachrichtigt. Der Antragsteller kann das Unterbleiben einer Entscheidung als ablehnenden Bescheid ansehen.
Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen oder wenn in der Entscheidung selbst etwas anderes bestimmt ist, wird eine Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 19 Absatz 2 sind die Entscheidungen ab dem Tag ihres Erlasses von den Zollbehörden vollziehbar.
Außer in bestimmten, in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Fällen ist ein Beschluss unbefristet gültig.
Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung, teilt die Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe mit, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Der Antragsteller erhält die Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Tag, an dem ihm diese Mitteilung zugestellt wird oder an dem sie als ihm zugestellt gilt, Stellung zu nehmen (im Folgenden „Anspruch auf rechtliches Gehör“). Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Weise mitgeteilt. Die in Unterabsatz 1 genannten Rechte und Verpflichtungen gelten nicht
wenn sich die betreffende Entscheidung auf verbindliche Auskünfte gemäß Artikel 15 Absatz 1 bezieht;
bei Verweigerung der Begünstigung im Rahmen eines Zollkontingents, wenn das Volumen des betreffenden Zollkontingents gemäß Artikel 166 Absatz 4 Unterabsatz 1 erreicht ist;
wenn Art und Umfang der Gefährdung des Schutzes und der Sicherheit der Union und ihrer Einwohner, der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt oder der Verbraucher dies erforderlich machen;
wenn mit der betreffenden Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, zu der der Antragsteller Stellung nehmen konnte, und zwar unbeschadet der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats;
wenn Ermittlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung behindert würden;
wenn der Antrag die Bedingungen für seine Annahme nicht erfüllt;
wenn die Zollbehörde die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben oder die Vorabinformationen über die Fracht übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, anweist, die Waren nicht zu verladen oder zu befördern;
wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 217 Absatz 3 betrifft;
wenn eine EORI-Nummer auf Antrag des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten für ungültig erklärt werden soll oder wenn seit drei Jahren keine zollrelevanten Tätigkeiten mehr verzeichnet werden oder ein Wirtschaftsbeteiligter nicht mehr existiert;
wenn die Art oder das Ausmaß einer Bedrohung der finanziellen Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten dies erfordert.
Eine für den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 18 enthalten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung des Folgenden zu ergänzen:
die Daten, die für die in diesem Artikel genannten Anträge und Entscheidungen benötigt werden;
die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Absatz 2 dieses Artikels;
die besonderen Fälle, in denen die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung und die First für eine etwaige Verlängerung derselben von den Fristen gemäß Absatz 3 dieses Artikels abweicht;
die besonderen Fälle gemäß Absatz 4 dieses Artikels, in denen eine Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird bzw. als ihm zugestellt gilt;
die besonderen Fälle gemäß Absatz 5 dieses Artikels, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist;
die Länge der in Absatz 6 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Frist;
die Vorschriften in Bezug auf die in Absatz 6 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Fälle.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zur Änderung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die darin genannten Fristen sofern angezeigt zu verkürzen, sobald die EU-Zolldatenplattform einsatzbereit ist.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens für Folgendes: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 283 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
die Einreichung und die Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß den Absätzen 1 und 2;
den Erlass der Entscheidungen gemäß diesem Artikel, einschließlich, falls zutreffend, in Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Konsultation der anderen beteiligten Mitgliedstaaten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
wenn mit der Entscheidung die Durchführung einer anderen Entscheidung sichergestellt werden soll, auf die Unterabsatz 1 angewendet wurde, und zwar unbeschadet…
eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder
Einreichung und Annahme des Antrags auf Entscheidung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2,
die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 2,
die besonderen Fälle, in denen Entscheidungen gemäß Absatz 8 neu zu bewerten sind und die Vorschriften für eine solche Neubewertung.
Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 8 Absätze 4 bis 7, Artikel 9 Absatz 7 und die Artikel 10, 11 und 12 entsprechend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.