Erwägungsgrund 12 32024R1349
Das Rückkehrverfahren an der Grenze sollte in Krisensituationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates die Rückkehr irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, deren Antrag im Rahmen einer Krise im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nicht gestattet wird, erleichtern, indem den zuständigen nationalen Behörden die erforderlichen Instrumente und ausreichend Zeit gegeben wird, um das Rückkehrverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Um wirksam auf Krisensituationen reagieren zu können, sollte es auch möglich sein, das Rückkehrverfahren an der Grenze in einer Krisensituation auf Antragsteller, Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, die dem Rückkehrverfahren an der Grenze unterliegen und deren Antrag vor der Annahme eines Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß der Verordnung (EU) 2024/1359, in dem erklärt wird, dass sich ein Mitgliedstaat in einer Krisensituation befindet, abgelehnt wurde und die kein Recht auf Verbleib haben und denen der Verbleib nach Erlass eines solchen Beschlusses nicht gestattet ist.