Erwägungsgrund 3 32024R1349
Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sollten Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.