Erwägungsgrund 2 32024R1349
Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt wird. Dieses Verfahren sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelten, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Asylverfahren an der Grenze“) abgelehnt wurde.