Erwägungsgrund 2 32021R1147
Die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der Union und der Mitgliedstaaten wird in der Europäischen Migrationsagenda vom 13. Mai 2015 deutlich, in der betont wird, dass eine einheitliche und klare gemeinsame Politik notwendig ist, um das Vertrauen in die Fähigkeiten der Union zur Zusammenführung europäischer und nationaler Anstrengungen zur Bewältigung der Migration und wirksamen Zusammenarbeit gemäß dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV wiederherzustellen; das wurde in der Halbzeitüberprüfung vom 27. September 2017 und in den Fortschrittsberichten vom 14. März 2018 und vom 16. Mai 2018 bekräftigt.