Erwägungsgrund 8 32024R1349
Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, deren Antrag im Rahmen des Grenzverfahrens abgelehnt wurde, sollten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der darin enthaltenen einschlägigen Ausnahmen nicht auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose anzuwenden, und gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, die Behandlung und das Schutzniveau des betreffenden Antragstellers, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG über günstigere Regelungen bezüglich der vom Anwendungsbereich jener Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen der Behandlung und dem Schutzniveau entsprechen, die für Personen gelten, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist.