Erwägungsgrund 15 32024R1359
Fälle, in denen nichtstaatliche Akteure an organisierter Kriminalität, insbesondere Schleuserkriminalität, beteiligt sind, sollten nicht als Instrumentalisierung von Migranten betrachtet werden, wenn das Ziel nicht darin besteht, die Union oder einen Mitgliedstaat zu destabilisieren.