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Nach Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
Nach Artikel 72 AEUV berührt diese Verordnung nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung…
Die Annahme von Maßnahmen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf einen bestimmten Mitgliedstaat sollte nicht die Möglichkeit berühren, Artikel 78 Absatz 3 des…
Die Durchführung dieser Verordnung lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 des Vertrags über die…
Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —
Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die…
Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.