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Beiträge in Form alternativer Solidaritätsmaßnahmen werden auf ein spezifisches Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats gestützt. Diese Beiträge gelten als finanzielle Solidarität, und ihr konkreter Wert wird von den beitragenden und den betreffenden begünstigten Mitgliedstaaten gemeinsam und in realistischer Weise festgelegt und dem EU-Solidaritätskoordinator vor der Umsetzung dieser Beiträge mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die die Maßnahmen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die mit Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements in den begünstigten Mitgliedstaaten ergänzen, wobei Überschneidungen mit diesen Maßnahmen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die über das, was sie über die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union beitragen müssen, hinausgehen.
Die begünstigten und die beitragenden Mitgliedstaaten schließen die Umsetzung der vereinbarten alternativen Solidaritätsmaßnahmen auch dann ab, wenn die einschlägigen Durchführungsrechtsakte abgelaufen sind.
Während der praktischen Umsetzung des Jährlichen Solidaritätspools sollten beitragende Mitgliedstaaten auf Ersuchen eines begünstigten Mitgliedstaats die…
Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, in dem die erforderlichen spezifischen…
soweit angemessen, wenn der Mitgliedstaat mit einer Krisensituation konfrontiert ist, nach Abstimmung mit dem Mitgliedstaat einen Entwurf eines Plans für…
Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung für Solidaritätsmaßnahmen kann durch Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber in…
Bei der Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels liegt es im freien Ermessen der Mitgliedstaaten, zwischen den in Artikel 56 Absatz 2 aufgeführten Arten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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