Erwägungsgrund 10 32021R1148
Das Instrument sollte in der Lage sein, den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung für die Umsetzung gemeinsamer Mindeststandards für die Überwachung der Außengrenzen im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Europäischen Grenz- und Küstenwache und der Kommission bereitzustellen.