Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit dem Durchführungsbeschluss des Rates sollte, soweit angemessen, ein Plan für Solidaritätsmaßnahmen festgelegt werden, in dem die erforderlichen spezifischen Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen und deren Umfang sowie die Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Zu diesem Zweck sollte im Rahmen der Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates ein Zusageverfahren durchgeführt werden. Dabei ist es wichtig, den beitragenden Mitgliedstaaten bei der Wahl der Arten von Solidaritäts- und Unterstützungsmaßnahmen uneingeschränktes Ermessen zu gewähren.
soweit angemessen, wenn der Mitgliedstaat mit einer Krisensituation konfrontiert ist, nach Abstimmung mit dem Mitgliedstaat einen Entwurf eines Plans für…
Bei der Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels liegt es im freien Ermessen der Mitgliedstaaten, zwischen den in Artikel 56 Absatz 2 aufgeführten Arten von…
Um eine bessere Koordinierung auf Unionsebene zu gewährleisten und in Anbetracht der besonderen Merkmale des in dieser Verordnung vorgesehenen…
Die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne und der ihnen zugewiesenen entsprechenden finanziellen Unterstützung…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat…
Während in einer Situation eines Migrationsdrucks Übernahmen oder Verrechnungen der Verantwortlichkeiten 60 % des Übernahmebedarfs gemäß der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.