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Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 (1) Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde. (2) Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten einsehen.
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(2a) eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 20a erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
Mitgliedstaat, der die Abfrage vornimmt,
Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt,
Datum und Uhrzeit der Abfrage,
Art der für die Abfrage verwendeten Daten,
Ergebnisse der Abfrage.“
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des CIR ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und die Bediensteten dieser Behörden gemäß den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten gemäß den Artikeln 21 und 22 durchführen.“
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