Erwägungsgrund 4 32024R1356
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 umfassen Grenzkontrollen die Grenzübertrittskontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Grenzüberwachung, die zwischen den Grenzübergangsstellen durchgeführt wird, um zu vermeiden, dass Drittstaatsangehörige die Grenze unbefugt gemäß der genannten Verordnung überschreiten oder die Grenzübertrittskontrollen umgehen. Gemäß den Vorschriften über die Grenzüberwachung in der Verordnung (EU) 2016/399 ist eine Person, die eine Grenze unbefugt überschritten hat und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügt, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG im Einklang stehen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 sind Grenzkontrollen unbeschadet der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, durchzuführen.