Erwägungsgrund 2 32024R1356
Die Vorschriften für die Grenzkontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union unterzogen werden, sind in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt. Trotz der angewandten Grenzüberwachungsmaßnahmen könnten sich die Mitgliedstaaten unbefugten Grenzübertritten durch Drittstaatsangehörige, die Grenzkontrollen umgehen, gegenübersehen. Zur Weiterentwicklung der Politik der Union im Hinblick auf die Durchführung von Personenkontrollen und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen gemäß Artikel 77 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollten zusätzliche Maßnahmen auf Situationen abzielen, in denen Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit dem unbefugten Überschreiten von Außengrenzen aufgegriffen werden, in denen Drittstaatsangehörige nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden, und in denen Drittstaatsangehörige an einer Grenzübergangsstelle einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf diese Situationen. Es muss sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige in diesen Situationen einer Überprüfung (Screening) unterzogen werden, um ihre ordnungsgemäße Identifizierung zu erleichtern und ihre effiziente Verweisung an die geeigneten Verfahren zu ermöglichen, wobei es sich je nach den gegebenen Umständen um das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes oder um Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates handeln könnte. Die Überprüfung dieser Drittstaatsangehörigen sollte die an der Außengrenze durchgeführten Kontrollen nahtlos ergänzen oder dem Umstand Rechnung tragen, dass diese Kontrollen beim Überschreiten der Außengrenze nicht durchgeführt wurden.