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Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen — unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben –, die nicht die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllen und die:
beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen werden, ausgenommen Drittstaatsangehörige, bei denen der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erfassen, oder
nach einem Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft werden.
Der in dieser Verordnung vorgesehenen Überprüfung sind alle Drittstaatsangehörigen zu unterziehen, die an Außengrenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nicht erfüllen.
Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/399 gestattet wurde, werden der Überprüfung nicht unterzogen. Drittstaatsangehörige, denen die Einreise gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung gestattet wurde und die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, werden jedoch der Überprüfung unterzogen. Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 erfüllt, wird die Überprüfung dieses Drittstaatsangehörigen beendet. Die Überprüfung kann eingestellt werden, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen, um in deren Herkunftsland oder Land des Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen, in das die betreffenden Drittstaatsangehörigen freiwillig zurückkehren wollen und in dem die Rückkehr dieser Drittstaatsangehörigen akzeptiert wird.
Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie…
Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich,…
die Überprüfung (Screening) von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die, ohne die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 6 der…
Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass ein dieser Überprüfung unterzogener Drittstaatsangehöriger die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige…
Da die Überprüfung Drittstaatsangehörige, die sich, ohne die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen, an der Außengrenze aufhalten, Drittstaatsangehörige, die nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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