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Um der Verpflichtung zur Durchführung der Identifizierung oder Verifizierung der Identität sowie von Sicherheitskontrollen während der Überprüfung nachzukommen, sind Mitgliedstaaten, die einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden und daher nicht Zugang zu allen EU-Informationssystemen und Datenbanken der Union haben, dafür verantwortlich, die Identitäts- und Sicherheitskontrollen durchzuführen, indem sie Abfragen nur in denjenigen Systemen und Datenbanken der Union durchführen, auf die sie Zugriff haben.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die technische Leistungsfähigkeit der Infrastruktur für Grenzkontrollen, deren Verfügbarkeit, die Dauer der…
Die Überprüfungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind, sollten von den in Artikel 51 der Verordnung (EU)…
Um den Schengen-Besitzstand zu wahren und zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017…
Die Mitgliedstaaten sollten die autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte, für die sie zuständig sind, beaufsichtigen, was insbesondere dann gilt, wenn sie von…
Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 für die ordnungsgemäße Verarbeitung biometrischer Daten verantwortlich sein, die von der…
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin für die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG an die Datenregistrierung, insbesondere in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.