Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung können die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle in elektronischer Form einen begründeten Antrag gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 1 zusammen mit der von ihnen verwendeten Kennnummer an die Prüfstelle übermitteln, damit diese die biometrischen oder alphanumerischen Daten über die nationale Zugangsstelle oder die Europol-Zugangsstelle zum Zweck des Abgleichs an Eurodac übermittelt. Erhält die Prüfstelle einen solchen Antrag, so prüft sie, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 33 oder Artikel 34, sofern anwendbar, erfüllt sind.
Sind alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 33 oder Artikel 34 erfüllt, so übermittelt die Prüfstelle den Antrag auf Abgleich der nationalen Zugangsstelle oder der Europol-Zugangsstelle, die diesen zum Zweck des Abgleichs gemäß den Artikeln 27 und 28 mit den biometrischen oder alphanumerischen Daten, die an Eurodac gemäß Artikel 15, Artikel 18 Absatz 2 sowie den Artikeln 20, 22, 23, 24 und 26 übermittelt wurden, an Eurodac weiterleitet.
Für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kann ein Abgleich eines Gesichtsbilds nach Artikel 28 Absatz 1 mit anderen Gesichtsbilddaten in Eurodac durchgeführt werden, wenn solche Daten zu dem Zeitpunkt, zu dem der begründete Antrag in elektronischer Form von den benannten Behörden der Mitgliedstaaten oder der benannten Europol-Stelle gestellt wird, verfügbar sind.
In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht, erforderlich ist, kann die Prüfstelle bei Erhalt eines Antrags einer benannten Behörde die biometrischen oder alphanumerischen Daten unverzüglich der nationalen Zugangsstelle oder der Europol-Zugangsstelle übermitteln und erst nachträglich überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Abgleichs gemäß Artikel 33 oder Artikel 34 erfüllt sind; überprüft wird dabei auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall vorlag. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.
Wird bei einer nachträglichen Überprüfung festgestellt, dass der Zugang zu Eurodac-Daten nicht berechtigt war, so löschen alle Behörden, die Zugang zu den aus Eurodac übermittelten Informationen haben, diese Informationen und melden die Löschung der Prüfstelle.
die Bedingungen festzulegen, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und die benannte Europol-Stelle den Abgleich von biometrischen oder…
In dieser Verordnung sind die Bedingungen, unter denen Anträge auf den Abgleich von biometrischen oder alphanumerischen Daten mit Eurodac-Daten zur Verhütung,…
Zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, einen Abgleich mit…
Aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten und um einen systematischen Abgleich, der verboten werden sollte, auszuschließen, sollten Eurodac-Daten nur in…
Es ist notwendig, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die nationale Zugangsstelle, über die Anträge auf Abgleich mit Eurodac-Daten gestellt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.