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Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels beträgt der Zeitraum für die Anwendung der Ausnahmeregelungen und Solidaritätsmaßnahmen, die in Artikel 4 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses des Rates festgelegt werden, drei Monate. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht.
Am Ende des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats kann die Kommission einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates zur Änderung oder Verlängerung der spezifischen Ausnahmeregelungen oder des Plans für Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorlegen. Sofern dieser Beschluss nicht gemäß Artikel 6 Absatz 3 aufgehoben wird, kann dieser Zeitraum einmal um drei Monate verlängert werden, wenn die Kommission bestätigt hat, dass die Krisensituation oder die Situation höherer Gewalt fortbesteht. Artikel 4 Absätze 3 und 5 finden Anwendung.
Die mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierten Mitgliedstaaten wenden die Artikel 10 bis 13 nur so lange an, wie dies unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen, keinesfalls jedoch über den im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum hinaus. Die Gesamtdauer der Anwendung der Maßnahmen darf die Dauer der Krisensituation oder der Situation höherer Gewalt nicht überschreiten und darf höchstens zwölf Monate betragen.
Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt können auch die wesentlichen Funktionen eines Mitgliedstaats gefährden. Um das gegenseitige Vertrauen zwischen…
Für Krisenreaktionsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a kann die Kommission außerordentliche Hilfsmaßnahmen annehmen. Eine außerordentliche…
Wenn die besonderen Umstände, die zur Annahme dieser befristeten Maßnahmen geführt haben, nach dem Zeitraum von höchstens 18 Monaten gemäß Absatz 1 weiterhin…
Ist eine Ausnahme gemäß Absatz 1 nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die…
Die Kommission kann dem Rat eine Verlängerung vorschlagen und dabei angeben, bei welchen Maßnahmen eine Verlängerung angemessen ist, wenn bei der Bewertung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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