Erwägungsgrund 10 32024R1359
Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2024/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates sollten ungeachtet der Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur im Einklang mit den für diese Maßnahmen geltenden Voraussetzungen anwenden, die im einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen sind und wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.