Erwägungsgrund 6 32024R1359
Diese Verordnung gewährleistet die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten sowie die Anpassung der einschlägigen Vorschriften für das Asylverfahren, einschließlich der Anwendung des raschen Verfahrens, damit die Mitgliedstaaten und die Union über die erforderlichen rechtlichen Instrumente verfügen, um rasch auf Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt zu reagieren, einschließlich der Anpassung der Fristen für die Durchführung aller Verfahren.