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Die Vorschriften und Garantien der Verordnungen (EU) 2024/1356 , (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2024/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates sollten ungeachtet der Ausnahmeregelungen nach der vorliegenden Verordnung weiterhin gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur im Einklang mit den für diese Maßnahmen geltenden Voraussetzungen anwenden, die im einschlägigen, gemäß der vorliegenden Verordnung angenommenen Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen sind und wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte zusätzlich und unbeschadet der Verfahrensgarantien gemäß dieser Verordnung und…
Ist der Antragsteller aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen, während des Verfahrens nicht anwesend, gelten die in der…
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer…
Die vorliegende Verordnung sollte für Antragsteller, für die die Verordnung (EU) 2024/1351 gilt, zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet…
Die Richtlinie (EU) 2024/1346 sollte für alle Verfahren, an denen Antragsteller beteiligt sind, nach Maßgabe dieser Verordnung und vorbehaltlich der…
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.