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Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen könnten dazu führen, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Anträge von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf internationalen Schutz im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1348 zu bearbeiten; dies wirkt sich auf das Funktionieren des Asyl- und Migrationssystems nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der Union insgesamt aus. Es ist daher erforderlich, spezifische Vorschriften und Mechanismen festzulegen, die wirksame Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen ermöglichen.
ob das Asylsystem, das Aufnahmesystem, einschließlich der Kinderschutzdienste, oder das Migrationssystem des ersuchenden Mitgliedstaats infolge der…
Auch wenn die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen getroffen werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Krisensituation oder eine Situation höherer…
Die Union und ihre Mitgliedstaaten könnten mit sehr unterschiedlichen Migrationsherausforderungen konfrontiert sein, insbesondere in Bezug auf den Umfang und…
In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte…
Um zu vermeiden, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem aufgrund von Massenankünften von solch außergewöhnlichem Ausmaß und solch außergewöhnlicher…
Der gemeinsame Rahmen ist erforderlich, um dem zunehmenden Phänomen der Ankunft von zum Teil unterschiedlich zusammengesetzten Gruppen von Personen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.