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Um eine angemessene Bewältigung einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt zu ermöglichen und um die Vorhersehbarkeit und eine angemessene Anpassung der einschlägigen Vorschriften über das Asylverfahren in solchen Situationen, einschließlich des Asylverfahrens an der Grenze, zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Lage nach einem begründeten Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats zu bewerten und im Wege eines Durchführungsbeschlusses zu bestimmen, ob der ersuchende Mitgliedstaat mit einer Krisensituation, einschließlich Instrumentalisierung, oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert ist.
Bei der Bewertung, ob der Mitgliedstaat mit einer Instrumentalisierungssituation nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung konfrontiert ist,…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so kann er angesichts dieser…
In einer Krisensituation sollten die Solidaritätsmaßnahmen zur Bewältigung einer solchen Situation über die in der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen…
Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Situation zu bewältigen, sollte der Kommissionsvorschlag, soweit…
Im Falle einer Instrumentalisierungssituation und um zu vermeiden, dass ein Drittstaat oder ein feindseliger nichtstaatlicher Akteur Drittstaatsangehörige…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.