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Bei der Anwendung einer Empfehlung der Kommission zum raschen Verfahren sollte keine Anhörung zu der Begründetheit des Antrags stattfinden; bestehen jedoch Zweifel, ob der Antragsteller zu der Kategorie bzw. den Kategorien der in dieser Empfehlung genannten Personen gehört oder ob Ausschlussgründe vorliegen, könnte eine solche Anhörung erforderlich sein. In allen Fällen sollte das Verfahren nicht länger als vier Wochen ab dem Tag der Antragseinreichung dauern. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass ein Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so sollte dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, das rasche Verfahren nicht auf den Antragsteller anzuwenden. Unter solchen Umständen sollte der Antrag nach Maßgabe der Artikel 36 und 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 geprüft werden.
Wenn die Asylbehörde nach dem Erlass einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfehlung Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1348…
Die Prüfung des Antrags sollte in einer begrenzten Anzahl von Fällen beschleunigt und innerhalb von höchstens drei Monaten abgeschlossen werden, beispielsweise…
Die Anhörung kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen. Die Kommission muss jedoch eine Sitzung einberufen, wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt.…
Die Kommission beschließt über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens der Union so bald wie möglich nach Eingang eines Antrags auf Verfahrenseinleitung…
In Krisensituationen oder Situationen höherer Gewalt sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, um die…
Um sicherzustellen, dass Anträge auf eine Sicherheit und frühzeitige Abweisung auf beschleunigte Weise behandelt werden, können die Mitgliedstaaten Fristen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.