Erwägungsgrund 23 32005L0085
Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne nationaler Rechtsvorschriften vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser spezifische Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher wäre. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sicher bestimmen.