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Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags erfasst ist.
Die §§ 35 und 36 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Erweiterung der Auslieferungsbewilligung oder bei der Weiterlieferung der verfolgten Person an…
Für Island und Norwegen stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in einem Bereich dar, der Gegenstand des Anhangs des…
Für die Schweiz enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen,…
Für Liechtenstein enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen,…
Für die Schweiz stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des…
Für Liechtenstein stellen die Teile III, V und VII dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.