Erwägungsgrund 12 32024R1359
Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen könnten dazu führen, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Anträge von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen auf internationalen Schutz im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1351 und der Verordnung (EU) 2024/1348 zu bearbeiten; dies wirkt sich auf das Funktionieren des Asyl- und Migrationssystems nicht nur in diesem Mitgliedstaat, sondern in der Union insgesamt aus. Es ist daher erforderlich, spezifische Vorschriften und Mechanismen festzulegen, die wirksame Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen ermöglichen.