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Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten in Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt uneingeschränkt unterstützt werden, unter anderem durch den Solidaritätsmechanismus, der eine gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten in Krisensituationen gewährleistet.
Ist ein anderer Mitgliedstaat infolge der im Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 4 Absatz 3 enthaltenen Maßnahmen, die zur Unterstützung des mit…
Diese Verordnung gewährleistet die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den…
Durch diese Verordnung wird zum ersten Mal ein solcher Solidaritätsmechanismus zwischen Mitgliedstaaten als Instrument zur Abmilderung der Auswirkungen einer…
Um eine gerechte Verteilung der Verantwortlichkeiten, Solidarität, wie sie in Artikel 80 AEUV verankert ist, und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen…
In einer Krisensituation sollte der mit einer solchen Situation konfrontierte Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, andere Mitgliedstaaten um Solidaritäts- und…
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass er sich in einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt befindet, so sollte es diesem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.