Erwägungsgrund 8 32024R1359
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Grundsatz des Kindeswohls, dem Recht auf Asyl und Schutz bei Abschiebung, Ausweisung oder Auslieferung, und mit dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung (im Folgenden „Genfer Flüchtlingskonvention“) anerkannt wurden. Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Charta und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts sowie des Völkerrechts durchgeführt werden. Um der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Notwendigkeit der Achtung des Familienlebens sowie des Schutzes der Gesundheit der betreffenden Personen Rechnung zu tragen, sollten Garantien für Minderjährige und ihre Familienangehörigen sowie für Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden „Antragsteller“), deren Gesundheitszustand eine spezifische, angemessene Unterstützung erfordert, angewandt werden. Die Vorschriften und Garantien der Verordnung (EU) 2024/1348 sollten weiterhin für Personen gelten, auf die die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung finden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates, einschließlich der Vorschriften über die Inhaftnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sollten ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz weiterhin gelten.