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Um Unterstützung aus der Fazilität zu erhalten, legt jeder Begünstigte der Kommission eine Reformagenda für die Laufzeit der Fazilität vor, die auf dem im jüngsten Wirtschaftsreformprogramm enthaltenen Teil über Strukturreformen und den damit verbundenen gemeinsamen politischen Leitlinien beruht, die im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs im Mai 2023 vereinbart wurden, sowie gegebenenfalls auf der Wachstumsstrategie des Begünstigten, dem erweiterungspolitischen Rahmen und dem Wirtschafts- und Investitionsplan für den Westbalkan.
Die Reformagenden bilden einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele, in denen die vom Begünstigten durchzuführenden Reformen sowie die Investitionsbereiche dargelegt sind. Die Reformagenden müssen Maßnahmen zur Durchführung von Reformen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets vorsehen. In Bezug auf die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung von Korruption — auch der Korruption auf hoher Ebene –, der Grundrechte und der freien Meinungsäußerung, müssen die Reformagenden den im erweiterungspolitischen Rahmen formulierten Bewertungen Rechnung tragen.
Die Reformagenden müssen jeweils im Einklang mit dem jüngsten makroökonomischen und finanzpolitischen Rahmen stehen, der der Kommission im Rahmen des Wirtschafts- und Finanzdialogs mit der Union vorgelegt wurde.
Die Reformagenden müssen mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit den Beitrittsvorbereitungen des Begünstigten sowie in anderen einschlägigen Dokumenten wie dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder dem Energie- und Klimaplan sowie im Zusammenhang mit dem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris und dem Ziel, bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, ermittelt wurden, im Einklang stehen und diese unterstützen.
Die Reformagenden müssen den in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.
Die Reformagenden müssen in inklusiver und transparenter Weise und in Absprache mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden.
Die Begünstigten werden von der Kommission aufgefordert, ihre Reformagenden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Reformagenden der Begünstigten, sobald sie diese erhalten hat.
Erhält ein Begünstigter infolge einer Umverteilung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität zusätzliche Unterstützung, wird er von der Kommission aufgefordert, innerhalb von drei Monaten eine geänderte Reformagenda für die verbleibende Laufzeit der Fazilität vorzulegen. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, bevor sie einen Beschluss über die Umverteilung fasst.
„Reformagenden“ eine umfassende, kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche für jeden Begünstigten,…
ob die Reformagenda und ihre Maßnahmen mit den in Artikel 4 genannten Grundsätzen und den Anforderungen gemäß Artikel 9 übereinstimmen,
Die Reformagenda muss den in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätzen entsprechen.
Ist eine Reformagenda einschließlich der einschlägigen Auszahlungsbedingungen für Moldau aufgrund objektiver Umstände in Teilen oder in Gänze nicht mehr…
Die Durchführung der Fazilität sollte im Falle jedes Begünstigten durch eine kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.