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Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit der Reformagenda Moldaus und gegebenenfalls etwaiger Änderungen dieser Agenda. Bei ihrer Bewertung arbeitet die Kommission eng mit Moldau zusammen und kann Stellungnahmen abgeben, zusätzliche Informationen anfordern oder Moldau auffordern, seine Reformagenda zu überprüfen bzw. zu ändern.
In Bezug auf das Ziel nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe j dieser Verordnung trägt die Kommission im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU der Rolle und dem Beitrag des EAD gebührend Rechnung.
Bei der Bewertung der Reformagenda berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über Moldau, einschließlich seiner makroökonomischen Lage und seiner Schuldentragfähigkeit, die Begründung und die von Moldau gemäß Artikel 11 vorgelegten Elemente, die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der Versuche Russlands zur Destabilisierung Moldaus sowie alle anderen einschlägigen Informationen wie etwa die in Artikel 11 aufgeführten Informationen.
Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere folgende Kriterien:
ob die Reformagenda den in Artikel 3 genannten Zielen und den in Artikel 11 genannten Elementen in einer relevanten, umfassenden, kohärenten und hinreichend ausgewogenen Weise Rechnung trägt,
ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die Fortschritte bei der Überwindung der sozioökonomischen Kluft zwischen Moldau und der Union beschleunigt und dadurch seine wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung fördert und die Annäherung an die Standards der Union unterstützt, die Ungleichheit verringert und den sozialen Zusammenhalt stärkt,
ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda die wesentlichen Elemente des Erweiterungsprozesses im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a weiter stärken wird,
ob davon ausgegangen werden kann, dass die Reformagenda den Übergang Moldaus zu einer nachhaltigen, klimaneutralen, klimaresilienten und inklusiven Wirtschaft beschleunigen wird, indem die Konnektivität verbessert wird, Fortschritte beim ökologischen und beim digitalen Wandel, einschließlich Fortschritte bei der biologischen Vielfalt, erzielt, strategische Abhängigkeiten verringert und Forschung und Innovation, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Kompetenzen sowie der Arbeitsmarkt insgesamt — mit einem besonderen Augenmerk auf jungen Menschen — gefördert werden,
ob die in der Reformagenda enthaltenen Maßnahmen mit den Grundsätzen, erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden und niemanden zurückzulassen, im Einklang stehen,
ob die Reformagenda potenzielle Risiken gemäß den Vorbedingungen und den Auszahlungsbedingungen angemessen berücksichtigt,
ob die von Moldau vorgeschlagenen Auszahlungsbedingungen angemessen und ambitioniert sind, mit dem erweiterungspolitischen Rahmen im Einklang stehen sowie hinreichend bedeutsam und klar genug sind, um bei ihrer Erfüllung eine entsprechende Freigabe der Mittel zu ermöglichen, und ob die vorgeschlagenen Indikatoren für die Berichterstattung geeignet und ausreichend sind, um die Fortschritte im Hinblick auf die Gesamtziele zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten,
ob die von Moldau vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet erscheinen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, organisierte Kriminalität und Geldwäsche wirksam zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie Straftaten mit Auswirkungen auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen,
ob die Reformagenda die Beiträge des moldauischen Parlaments, lokaler Behörden, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen Moldaus, und einschlägiger Interessensträger, darunter Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, ausreichend berücksichtigt.
Bei der Bewertung der von Moldau vorgelegten Reformagenda kann die Kommission von unabhängigen Sachverständigen unterstützt werden.
ob die Reformagenda den in Artikel 3 genannten Zielen und den in Artikel 13 genannten Elementen in einer relevanten, umfassenden, kohärenten und hinreichend…
Im Falle einer positiven Bewertung gemäß Artikel 14 billigt die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die vom Begünstigten vorgelegte Reformagenda…
Die Kommission sollte die Reformagenda anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser…
„Reformagenda“ eine umfassende, kohärente und priorisierte Kombination gezielter Reformen und vorrangiger Investitionsbereiche in Moldau, einschließlich…
Die Durchführung der Fazilität sollte in Moldau durch die Reformagenda untermauert werden, die einen Rahmen für die Förderung eines inklusiven und nachhaltigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.