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Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Haushaltsordnung sollte die Zahlungsfrist für Beiträge zu Staatshaushalten ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den Begünstigten beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an den Begünstigten ausgeschlossen werden.
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an…
In Bezug auf die aus der Fazilität als finanzieller Beistand ausgezahlten Mittel, die direkt dem Finanzministerium der Begünstigten zugeführt werden, beginnt…
Der Zeitplan für die Zahlung der Beiträge wird wie folgt festgelegt: Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist und geht spätestens 10 Tage nach Ablauf der…
Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über…
Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die…
Zahlungen sollten aufgrund eines Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen. Daher ist es notwendig, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.