Erwägungsgrund 4 32024R1485
Die durch vorliegende Verordnung auferlegten Beschränkungen für die in deren Anhängen I und II aufgeführten Güter gelten unbeschadet der Beschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates. Für Güter, die in eine der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Beschränkungen gelten.